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Grundstücke an öffentlichen Straßen

Information für Grundstückseigentümer an öffentlichen Straßen

Es wird darauf hingewiesen, dass Grundstückseigentümer den Sichtbereich der Straßen frei zu halten haben. Gerade durch Hecken- und Baumbewuchs ist ein ausreichender Sichtbereich nicht mehr überall gegeben. Weiter ist an vielen Straßen festzustellen, dass Sträucher und Bäume in den lichten Raum einer Straße oder eines Gehsteiges hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsbeeinträchtigen.
Nach den einschlägigen Vorschriften beträgt bei Straßen der Verkehrsraum für den Kfz-Verkehr 4,20 m. Unter Berücksichtigung eines so genannten Sicherheitsraumes von 0,30 m beträgt also die erforderliche lichte Höhe 4,50 m. Diese Höhe muss auch frei sein.
Bei Geh- und Radwegen beträgt der Verkehrsraum 2,25 m, hinzu kommt der Sicherheitsraumvon 0,25 m, somit beträgt die lichte Höhe 2,50 m.

Auf diese lichten Höhen besteht ein Anspruch. Der Grundbesitzer ist verpflichtet, die Äste von Bäumen und Sträuchern auch auf diese Höhe zurückzuschneiden. Er könnte unter Umständen schadenersatzpflichtig gemacht werden. Dies bedeutet aber auch, das bei Gehwegen die Sträucher bis auf eine Höhe von 2,50 m zurückzuschneiden sind. Der Grundstückseigentümer hat also auch hier seiner Pflicht nachzukommen.
Vor allem im Winter verursacht die Schneelast auf Hecken, Bäumen und Sträuchern zusätzliche Verkehrsbehinderungen. In die Fahrbahn ragende Äste können auch zu Beschädigungen an Fahrzeugen führen.
 

Schneiden Sie in den erlaubten Zeitfenstern Ihre Hecken oder Bäume an den Straßenrändern zu.
Die Gemeinde Neukirchen vorm Wald behält sich vor, Bäume und Sträucher im Sichtbereich von Straßen bzw. im Lichtraum von Straßen- und Gehwegen eigenmächtig und gegen Kostenberechnung zurückzuschneiden, falls die Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

 

Wann Sie ihre Hecke schneiden dürfen und wann nicht!
Laut Gesetz (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) ist zwischen dem 1. März und dem 30. September der Heckenschnitt in Deutschland verboten. In diesem Zeitraum dürfen Hecken, Sträucher, Gehölze sowie Gebüsche und lebende Zäune nicht stark geschnitten oder gar entfernt werden. Durch das Gesetz sollen Vögel und Insekten geschützt werden.
Vom 1. Oktober bis zum 28. Februar können Sie Ihre Hecke wieder wie gewohnt schneiden und stutzen.

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