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Baum- und Heckenschnitt

Es wird darauf hingewiesen, dass Grundstückseigentümer den Sichtbereich der Straßen frei zu halten haben. Gerade durch Hecken- und Baumbewuchs ist ein ausreichender Sichtbereich nicht mehr überall gegeben. Weiter ist an vielen Straßen festzustellen, dass Sträucher und Bäume in den lichten Raum einer Straße oder eines Gehsteiges hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsbeeinträchtigen.
Nach den einschlägigen Vorschriften beträgt bei Straßen der Verkehrsraum für den Kfz-Verkehr 4,20 m.
Unter Berücksichtigung eines so genannten Sicherheitsraumes von 0,30 m beträgt also die erforderliche lichte Höhe 4,50 m. Diese Höhe muss auch frei sein.
Bei Geh- und Radwegen beträgt der Verkehrsraum 2,25 m, hinzu kommt der Sicherheitsraumvon 0,25 m, somit beträgt die lichte Höhe 2,50 m.

Straßenprofil-muni

Auf diese lichten Höhen besteht ein Anspruch. Der Grundbesitzer ist verpflichtet, die Äste von Bäumen und Sträuchern auch auf diese Höhe zurückzuschneiden. Er könnte unter Umständen schadenersatzpflichtig gemacht werden.
Dies bedeutet aber auch, das bei Gehwegen die Sträucher bis auf eine Höhe von 2,50 m zurückzuschneiden sind. Der Grundstückseigentümer hat also auch hier seiner Pflicht nachzukommen.
Vor allem im Winter verursacht die Schneelast auf Hecken, Bäumen und Sträuchern zusätzliche Verkehrsbehinderungen. In die Fahrbahn ragende Äste können auch zu Beschädigungen an Fahrzeugen führen.
Schneiden Sie in den erlaubten Zeitfenstern Ihre Hecken oder Bäume an den Straßenrändern zu.
 

Die Gemeinde Neukirchen vorm Wald behält sich vor, Bäume und Sträucher im Sichtbereich von Straßen bzw. im Lichtraum von Straßen- und Gehwegen eigenmächtig und gegen Kostenberechnung zurückzuschneiden, falls die Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

 

Wann Sie ihre Hecke schneiden dürfen und wann nicht!
Laut Gesetz (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) ist zwischen dem 1. März und dem 30. September der Heckenschnitt in Deutschland verboten. In diesem Zeitraum dürfen Hecken, Sträucher, Gehölze sowie Gebüsche und lebende Zäune nicht stark geschnitten oder gar entfernt werden. Durch das Gesetz sollen Vögel und Insekten geschützt werden.
Vom 1. Oktober bis zum 28. Februar können Sie Ihre Hecke wieder wie gewohnt schneiden und stutzen.

 

Welche Hecken. Sträucher, Bäume und Pflanzen sind von dem Verbot betroffen?
Das Verbot betrifft vor allem Gewächse, die in freien Landschaften sowie Wohngebieten beziehungsweise Siedlungsbereichen stehen. Sie dürfen nicht radikal geschnitten, gerodet oder gar zerstört werden. Zudem sind nur bestimmte Hecken und Sträucher von der Regelung betroffen.

Hierzu zählen:

  • Hecken und Büsche

  • Wallhecken (Erd- und Steinwälle, die von Gehölz bewachsen sind)

  • Sträucher und Gebüsche mit einem kleinen Stam

  • Röhricht und Schilfrohr

  • lebende Zäune (Weidezaun, Kirschlorbeeren, kleine Fichten, die als Sichtschutz dienen)

 

Für Haus- oder Kleingärten gibt es Ausnahmen, allerdings sollten Sie dabei ebenfalls den Tierschutz beachten (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz). Haben sich Tiere in den Pflanzen bereits einen Nistplatz gesucht, dürfen Sie auch hier keinen Heckenschnitt durchführen.

 

Warum ist das Heckenschneiden verboten?
Durch das Gesetz sollen vor allem die Brut- und Niststätten vieler Tiere wie beispielsweise heimischer Vögel und Insekten geschützt werden. Aufgrund der veränderten Landwirtschaft gibt es nur noch wenige natürliche Brutstätten, die ihnen entsprechenden Schutz vor Feinden und der Umwelt bieten. Die Tiere haben es zunehmend schwer, geeignete Plätze zu finden. Es ist also wichtig, auch als Hobbygärtner, die Nistplätze auf privatem Gelände ausreichend zu schonen und zu schützen.

 

Was passiert bei einem Verstoß?
Ein Verstoß gegen das Gesetz gilt als Ordnungswidrigkeit und wird entsprechend geahndet. Die Höhe des Bußgelds ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und auch von der Höhe der Hecke abhängig. So können für das Beschädigen oder Beseitigen einer Hecke in entsprechenden Gebieten teilweise bis zu 15.000 Euro fällig werden. In Mecklenburg-Vorpommern droht sogar eine Strafe von bis zu 100.000 Euro.

 

Welche Arbeiten sind erlaubt?
Auch wenn die Vorgaben im BNatSchG sehr streng sind, ist ein schonender Pflege- und Formschnitt im Frühling und Sommer gestattet. Allerdings nur, wenn es der Pflanze und ihrem Wachstum zugutekommt und Sie dadurch unerwünschten Wildwuchs eindämmen.
Das bedeutet beispielsweise, dass Sie Sträucher, Hecken und Bäume zurückschneiden dürfen, wenn Sie dadurch die Verkehrssicherungspflicht bewahren.
Ragen also die Äste auf den Gehweg oder die Fahrbahn und werden dadurch Verkehrsteilnehmer gefährdet, dürfen Sie zur Schere greifen.
Zur Verkehrssicherungspflicht zählt ebenfalls das Beseitigen von Schäden durch Stürme und andere Witterungsbedingungen.
Droht durch ein abgeknicktes oder herausgerissenes Pflanzenteil eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer oder Anwohner – also auch Ihrer Nachbarn –, muss ein Heckenschnitt durchgeführt werden. Dabei sollte weiterhin der Vogelschutz beachtet werden.
Ebenfalls gestattet ist der Pflegeschnitt für Obstbäume und -gehölze. Wichtig ist hierbei jedoch, dass Sie darauf achten, Nist- und Brutstätten von Vögeln und Insekten durch Ihre Arbeiten nicht zu stören oder gar zu gefährden. Die Vögel und ihre Nester müssen weiterhin geschützt werden.
Darüber hinaus dürfen teilweise naturnahe Hecken, wie beispielsweise Schwarzer Holunder oder Hagebutte, auch zwischen März und September geschnitten werden. Achten Sie auch hier auf das Tierwohl.

 

Sollten Sie vorsorglich zur Schere greifen?
Das Gesetz bedeutet nicht, dass Sie Ihre Hecken, Sträucher oder Bäume vorsorglich – also vor dem 1. März – entsprechend stark stutzen, zurückschneiden oder gar roden müssen, damit Sie die in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer bestimmte Maximalhöhen für Hecken, Sträucher und Sichtschutze einhalten. Das entschied das Landgericht Freiburg (Az.: 3 S 171/16) in einem Urteil. Zudem sei das Wachstum der Pflanze nicht vorhersagbar, sodass ein vorsorglicher Schnitt nicht praktikabel sei.

 

Welche Rolle spielt das Wetter beim Rückschnitt?
Neben dem gesetzlich geregelten Zeitraum für einen Hecken- und Baumschnitt sollten Sie auch die Witterungen beachten. Entfernen Sie Äste, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne auf die Jahreszeit zu achten, kann dies dem Gewächs enorm schaden.
Achten Sie vor allem auf die Außentemperatur. Droht im Frühjahr noch Frost, kann ein Form- oder Pflegeschnitt der Sträucher, Hecken, Bäume und anderen Pflanzen schaden. Warten Sie mit Ihren Maßnahmen lieber, bis die Temperaturen konstant über zehn Grad Celsius liegen.
Aber auch im Spätsommer sollten Sie nicht zu früh zur Schere greifen – beispielsweise, wenn die Temperaturen noch zu hoch sind. Andernfalls können Triebe schnell stark austrocknen.