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Verbrennen von Gartenabfällen

Seit der am 01.01.2017 durch die Bayerische Staatsregierung verabschiedeten Luftreinhalteverordnung (BayluftV, § 4 Abs. 2 der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen”, PflAbN) ist das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verboten.
Laut Umweltministerium müsse man keine holzigen Gartenabfälle aus in „zusammenhängend bebauten Ortsteilen liegenden Gärten” mehr verbrennen, weil in Bayern ein flächendeckendes Netz für die Erfassung von Grüngut vorhanden ist (Grüngutannahmestellen/Kompostieranlagen).
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Privatgärten nur noch auf Grundstücken zulässig, auf denen sie angefallen sind.

Dass dies unter der gebotenen Vorsicht und nicht bei Trockenheit erfolgen soll, versteht sich von selbst.
Auch nicht bei starkem Wind anzünden. Offenes Feuer und Glut nie alleine lassen!
Die Glut muss bis Sonnenuntergang verloschen sein!


Regelöffnungszeiten der Kompostieranlage in Tittling, Masering 7: 
Mittwoch und Donnerstag:    07:00-12:00  und  13:00-16:00 Uhr
Freitag:    07:00-12:00  und  13:00-17:00 Uhr
Angenommen werden Reisig, Gras, Laub und Wurzelstöcke sowie sonstige Grüngut- und Parkabfälle.
www.awg.de